Nutzungsbedingungen für Software der EIB Consulting GmbH

Nachfolgend sind die Bedingungen für die Nutzung von Programmen der Firma EIB Consulting GmbH, nachfolgend Lizenzgeber genannt, aufgeführt. Die Nutzung der Software erfolgt durch den Lizenznehmer, der sich mit diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich einverstanden erklärt.

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das vom Lizenzgeber auf Datenträger (CD, DVD o.ä.) oder über das Internet gelieferte Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges mitgeliefertes schriftliches Material. Sie werden im Folgenden als Software bezeichnet.

Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen denkbaren Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher nur ein Produkt, das im Sinne der Beschreibung der Software in der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

2. Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt automatisch, wenn er gegen eine Bestimmung des Vertrages verstößt, die monatliche Miete nicht mehr bezahlt oder der Mietvertrag (SaaS) gekündigt wird.

Bei Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliches erhaltenes Material unaufgefordert an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nach schriftlicher Aufforderung zu vernichten.

3. Umfang der Nutzung

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages eine einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung auf dem Vertragsgegenstand.

Die Nutzung ist nur auf der vereinbarten Anzahl von Systemen gleichzeitig zulässig.

Der Lizenznehmer darf die Software in keiner Form vervielfältigen.

4. Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt

a) die Software oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Dritten zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen.

b) die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung über ein Netzwerk, einen Datenübertragungskanal oder auf andere technische Weise auf ein anderes Computersystem zu übertragen oder zu kopieren.

c) die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Weise zu verändern, zu übersetzen oder zu dekompilieren.

d) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen.

5. Eigentumserwerb

Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber lediglich ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Alle Rechte an der Software verbleiben beim Lizenzgeber.

6. Übertragung der Lizenzrechte

Die Lizenzrechte an der Software dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen werden.

7. Vervielfältigung

Die Software und das dazugehörige schriftliche Material sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur auf dem/den vereinbarten Computersystem(en) genutzt werden.

Es ist ausdrücklich untersagt, die Software ganz oder teilweise, in ursprünglicher oder veränderter Form zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.

8. Vertragsverletzung

Für Schäden, die aus der Verletzung dieses Vertrages, insbesondere des Urheberrechts, entstehen, haftet der Lizenznehmer in vollem Umfang.

9. Gewährleistung und Haftung

Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass die Software zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Nutzung fehlerfrei ist.

Aus den in Ziffer 1 genannten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für die völlige Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen des Lizenznehmers genügt oder mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen oder Computern zusammenarbeitet.

Ist die Software im Sinne von 1. nicht grundsätzlich brauchbar, hat der Lizenznehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auftretende Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen und dem Lizenzgeber die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit einräumen.

Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Zusicherung von Eigenschaften umfasst sind.

10. Sonstiges

Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Es gelten dann die Regelungen, die dem Sinn des unwirksamen Teils am nächsten kommen.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EIB Consulting GmbH.

Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist der Sitz der EIB Consulting GmbH.